STATUTEN
1 Name
Unter dem Namen «Schweizerische Volkspartei Widen (SVP)», nachstehend SVP Widen genannt, besteht eine politische Partei als selbständiger Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB. Die SVP Widen ist eine Sektion der SVP des Bezirks Bremgarten und der SVP des Kantons Aargau.
2 Zweck
Die SVP Widen will am Dorfgeschehen und in der Dorfpolitik aktiv teilnehmen und bei regionalen Aufgaben mitwirken. Als Richtlinien gelten die kantonalen und schweizerischen Parteigrundsätze.
3 Mitgliedschaft
Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, und sich zu den Zielen der Partei bekennen, können von der Generalversammlung aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, durch Tod oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen der Partei. Sie schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder unter Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Partei ausgeschlossen werden (Art. 72, Abs. 3 ZGB). Das betroffene Mitglied kann bei der Rekurskommission der SVP Aargau Beschwerde führen.
4 Die Organe
Die Organe sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren
a) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SVP Widen und hat folgende Befugnisse:
– die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten und bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder
– die Wahl der Rechnungsrevisoren
– die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
– die Genehmigung der Jahresrechnung
– die Festsetzung der Mitglied
Schweizerische Volkspartei Widen – Statuten
Die Generalversammlung beschließt nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte. Geschäfte, die nicht mit der Traktandenliste angekündigt waren, und sich nicht unter einen Punkt der Traktandenliste einordnen lassen, können nur an den Vorstand zur Vorbereitung überwiesen werden.
Die Generalversammlung ist jährlich einmal, in der Regel im Monat Mai, einzuberufen.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Auf Begehren von 20 % der Mitglieder, oder auf Beschluss des Vorstandes können weitere, außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden.
b) Der Vorstand
Der Vorstand vertritt die Partei nach Aussen. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der vorstand selbst (Vizepräsident, Aktuar, Kassier, ggf. weitere Chargen). Aufgaben des Vorstandes:
– Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
– Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
– Er ist verantwortlich für eine geordnete Führung des Rechnungswesens und der laufenden Geschäfte.
– Er sorgt für die Abfassung von Beschlussprotokollen seiner Sitzungen und von der Generalversammlung.
– Er kann besondere Aufgaben an Kommissionen übertragen, deren Beschlüsse ebenfalls protokolliert werden müssen.
– Er bestimmt die Delegierten für die Parteitage des Bezirks und des Kantons.
Einberufung, Beschlussfassung
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
c) Die Rechnungsrevisoren:
Die Rechnungsrevisoren (zwei Personen) prüfen die Rechnung der Parteikasse in materieller und formeller Hinsicht und erstatten der Generalversammlung Bericht.
Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
5 Finanzen
Die Partei bestreitet ihre finanziellen Verpflichtungen aus:
– eigenen Mitteln
– Mitgliederbeiträgen
– freiwilligen Zuwendungen
– Nettoerlösen aus Veranstaltungen und Sonderaktionen.
Mitglieder unter 20 Jahren bezahlen keine Mitgliederbeiträge Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
6 Änderungen der Statuten
Die Statuten können nach Ankündigung mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung geändert werden, unter Vorbehalt von Art. 74 ZGB.
7 Auflösung
Die Partei ist aufgelöst, wenn der Mitgliederbestand unter 5 Mitglieder absinkt.
Ein allfälliges, verbleibendes Reinvermögen geht an die Bezirkspartei zu treuhänderischer Verwaltung und Aufbewahrung für eine allfällige Rechtsnachfolgerin.
So beschlossen an der Generalversammlung vom 11. Mai 1993.